id4you.de

Rechtliches - Rechtsfragen

Recht         (Stand: 05.11.2019)

Wer fremde Texte, Grafiken, Bilder, Video- oder Filmsequenzen, Musik kopieren, digitalisieren, öffentlich aufführen oder für ein Multimediaprodukt verwenden will, muss Rechtsvorschriften beachten. Zu beachten sind vor allem folgende Punkte:
  • Urheberrecht inklusive Schutz von Computerprogrammen und Datenbanken
  • Persönlichkeitsrecht inklusive Recht am eigenen Bild fremder Personen
  • Markenrecht
  • Patentrecht
  • Schutz personenbezogener Daten (DSGVO und BDSG)
  • Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG)
  • Seit dem 07.04.2017 gilt eine neue Drohnenverordnung

Es gibt grundsätzlich drei Arten der Vorführung:

Private Vorführung
Medien, die nur zur privaten Nutzung bestimmt sind dürfen nur im privaten, bzw. persönlichen Rahmen, vorgeführt werden. Das ist der Familienkreis. Die Nutzungsbedingungen befinden sich auf dem Aufkleber der Kaufmedien oder Medien aus der Videothek.

Nicht-öffentliche Aufführung
Nicht-Öffentlichkeit ist der Fall bei einem abgrenzbaren Personenkreis. Zusätzlich muss mit dem Veranstalter in einer persönlichen Beziehung bestehen. Beispiele sind z.B. Vorführungen unter Freunden, die auf einer privaten Feier eingeladen wurden, aber auch unter Vereinsmitgliedern.

Öffentliche Aufführung
Alle bei der Medienzentrale ausgeliehenen, gekauften oder heruntergeladenen Medien dürfen öffentlich aufgeführt werden, wenn die Aufführung nicht-gewerblichen Charakter hat.So ist z.B. eine Filmvorführung, zu der alle Schüler einer Schule erscheinen könnten, eine öffentliche Veranstaltung. Das trifft auch für ein Seminar zu, für das öffentlich geworben wurde. Auch Gottesdienst und Gemeindekino zählen zu den öffentlichen Veranstaltungen.

Es muss auf die urheberähnlichen Leistungsschutz-Rechte der ausübenden Künstler an der Aufnahme ihrer Darbietungen und an der Vervielfältigung und Verbreitung der entsprechenden Ton- und Bildträger Rücksicht genommen werden. Man kann auch in Konflikt kommen mit Leistungsschutzrechten, die das Urhebergesetz (UrhG) den Herstellern von Filmen, Tonträgern und Datenbanken, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Veranstaltern künstlerischer Darbietungen und den Fotografen einräumt.
Außerdem sind die Rechte der Verfasser/Herausgeber von wissenschaftlichen Ausgaben alter, an sich nicht mehr geschützter sowie nachgelassener Werke und Sammelwerke zu beachten.
Jede Bearbeitung, Weitergabe an Dritte, wenn auch nur auszugsweise, öffentliche Aufführung oder Vervielfältigung verstößt gegen urheberrechtliche Bestimmungen und wird sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt.

Viele filmen im Urlaub und schneiden anschießend einen kleinen Urlaubsfilm. Um den Film etwas aufzupeppen wird oft Hintergrundmusik unterlegt. Diese oft nicht selber erstellte Musik ist eine Komponente, die bei Verbreitung Urheberrechte verletzt. So etwas ist sehr oft auf Youtube zu sehen.

Im Grunde gilt als Faustregel folgendes:
Zeige nie in der Öffentlichkeit einen Film, den Du nicht komplett selber erstellt hast.

Urheberrechte von Kameraleuten.
Welche Voraussetzungen gibt es dafür, dass Kameraleute im Sinne des Urheberrechtsgesetzes Urheber sind?
Es ist in Deutschland unstrittig, dass Kameraleute Urheber sein können. Kameraleute können am Urheberrecht teilnehmen, wenn sie tatsächlich Urheber sind. Die Voraussetzungen, wann jemand Urheber ist, ist im Urheberrechtsgesetz geregelt. Im Folgenden die drei Merkmale, die erfüllt sein müssen:

Persönlich
Jemand filmt selber mit einer Kamera oder hat die gestalterische Verantwortung für die Kameraarbeit. Bei einigen Produktionen wie z.B. Serienproduktionen, gibt es einen Chefkameramann, der die Positionen bestimmt oder wie die Ausleuchtung zu sein hat, der als Urheber gilt. Wenn jemand zudem noch gestalterische Sonderleistung erbracht hat, kann der ebenfalls Miturheber sein.

Geistig
Es muss sich um eine geistige Leistung handeln. Ein Überwachungsvideo oder ein Satellitenfoto zählt z.B.nicht zu geistiger Leistung.

Schöpfung
An der Schöpfung kann es scheitern, wenn man als Kameraperson einfach nur loszieht und sein Handwerk ausü bt, so wie es jeder andere auch macht. Bei einem ganz normalen Interview ohne Besonderheiten kann es zum Beispiel sein, dass kein Urheberrecht entsteht. Nicht jedes Bild muss eine Schöpfung sein. Es gibt beim Film aber mehrere Personen, die eine Miturheberschaft haben können. Das sind z.B. der Autor, der Regisseur, der Komponist, der VFX-Artist usw. Bleibt die Frage, wann ein Kamerabild zur Schöpfung wird.

Fazit
Das Ganze ist, wie auch bei vielen anderen Dingen im Leben schwammig. Wenn geklärt werden muss, ob etwas urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, wird das am Ende immer nur der Tatsachenrichter in letzter Instanz entscheiden. Es gibt insgesamt 27 Oberlandesgerichte, die dafür zuständig sind. Die zuständigen Richter sind sicherlich nicht als Kameraexperten zu werten.

Weitere Infos unter:www.irights.info

Ein Beispiel für einen Text, den man z.B. in einem DVD-oder BluRay-Menü oder am Anfang eines Films einblenden kann.


id4you.de